Abmahnung in Mannheim / Ludwigshafen
Die Abmahnung ist der „blaue Brief“ des Arbeitsrechts.
Die Abmahnung ist der Ausdruck der Missbilligung eines Verhaltens. Dabei werden Rechtsfolgen für die Zukunft angedroht, sofern das Verhalten nicht geändert wird. („Herr Müller, wenn Sie noch einmal zu spät kommen, werde ich Ihnen kündigen“)
Der Unterschied zu einer bloßen Ermahnung liegt darin, dass bei einer Ermahnung keine Rechtsfolgen angedroht werden. („Herr Müller, unterlassen Sie das Zu-spät-kommen in Zukunft“)
Eine Abmahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.
Sie ist vielfach die Voraussetzung für eine Kündigung.
Die Abmahnung hat bei verschiedenen Störungen vor der Kündigung zu erfolgen, z.B. im Leistungsbereich, wenn jemand z.B. zu langsam arbeitet sowie bei der Verletzung von dienstlichen oder außerdienstlichen Verhaltenspflichten sowie bei Störungen im Bereich der betrieblichen Ordnung wie betrieblichen Rauch- und Alkoholverbote. Sie hat dann eine Warnfunktion und soll dem Gerügten die Möglichkeit einräumen, sein Verhalten zu ändern.
Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, sie keinen Erfolg verspricht oder die Vertragspflichtverletzung das Arbeitsverhältnis grundlegend erschüttert wie z.B. bei Diebstählen.
Was kann man gegen eine Abmahnung unternehmen?
Es gibt die Möglichkeit der Gegendarstellung, die Berichtigung und Entfernung von unrichtigen Tatsachenangaben oder entstellenden Beurteilungen aus der Personalakte, welche sogar gerichtlich durchgesetzt werden können z.B. beim Arbeitsgericht Mannheim oder Ludwigshafen.
Was in Ihrem Fall das Richtige sein wird, wird eine individuelle Beratung in meiner Kanzlei in Mannheim, ergeben.